Nachlass regeln

Bei einer umfassenden Vorsorgeplanung dürfen Punkte wie die Vertretung im Falle einer Urteilsunfähigkeit, die Erbschaftsplanung (Ehe- und/oder Erbvertrag, Testament) oder die Willensvollstreckung nicht fehlen. Denn eine Nachlassplanung ermöglicht Ihnen, die Aufteilung Ihres Erbes innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach Ihren Wünschen zu regeln.

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Für sämtliche dieser Dienstleistungen vermitteln wir Sie auf Ihren Wunsch gerne an unsere Partner BDO AG und verschiedene Nidwaldner Notare. Kontaktieren Sie uns oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit uns, damit wir die für Sie relevanten nächsten Schritte einleiten können.

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Ehe- und/oder Erbvertrag

Gemeinsam über Ihr Vermögen entscheiden

Mit einem Ehe- und/oder Erbvertrag entscheiden Sie als Paar, was beim Tod des Partners oder der Partnerin mit dem Vermögen passiert. So können Sie festlegen, welche Vermögensteile dem Überlebenden zukommen und welche Teile in die Erbmasse fliessen sollen. Zudem können Sie In einem Erbvertrag regeln, dass Erben verbindlich auf ihren ganzen Pflichtteil oder einen Teil davon verzichten.

Häufige Fragen zum Ehe- und Erbvertrag


Was regelt ein Ehevertrag in der Schweiz?
Mithilfe eines Ehevertrags kann ein Paar den Güterstand seiner Vermögenswerte regeln (sprich wem was gehört und wie die Vermögenswerte im Falle einer Scheidung oder beim Tod des Partners resp. der Partnerin aufgeteilt werden sollen).

Was kann nicht in einem Ehevertrag geregelt werden?
Zum Beispiel Unterhalts- und Sorgerechtsbestimmungen

Wann kann ein Ehevertrag abgeschlossen werden?
Vor der Hochzeit (mit Wirkung ab Eheschliessung) oder auch während der Ehe. Der Ehevertrag erlangt seine Gültigkeit in jedem Fall erst nach öffentlicher Beurkundung durch einen Notar.

Sind Änderungen im Ehevertrag möglich?
Ein Ehevertrag kann jederzeit angepasst werden, sofern beide Eheleute den Änderungen zustimmen. Auch nachträgliche Änderungen sind wiederum öffentlich beurkunden zu lassen.

Was ist ein Erbvertrag?
Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen und regelt die Verteilung einer Erbschaft in Abweichung des Gesetzes (sofern zulässig). Durch Unterzeichnung des Vertrags erklären sich alle Beteiligten mit jener Verteilung einverstanden. Der Erbvertrag kann nicht einseitig geändert oder aufgehoben werden.

Was kann Inhalt eines Erbvertrags sein?
Grundsätzlich können mit einem Erbvertrag die gleichen Verfügungen getroffen werden wie mit einem Testament. Es bestehen jedoch weitergehende Regelungsmöglichkeiten in einem Erbvertrag.

Was kann in einem Erbvertrag zusätzlich geregelt werden?

1. Erbverzicht
Verzichten Erben verbindlich auf ihren ganzen Pflichtteil oder einen Teil davon, ist hierfür ihre Mitwirkung als Vertragsparteien im Erbvertrag notwendig. Wer über einen Erbverzicht nachdenkt, sollte sich die Vor- und Nachteile sehr gut überlegen und keinesfalls eine voreilige Entscheidung treffen. Aus diesem Grund sollten Sie sich immer gut informieren und von Spezialisten beraten lassen.

Beispiel:
Ein Ehepaar möchte sich im Todesfall gegenseitig maximal begünstigen. Dies kann das Paar erreichen, indem die am Erbvertrag mitwirkenden Kinder auf ihre Pflichtteilsansprüche zugunsten des überlebenden Ehegatten verzichten.

2. Gegenseitige Begünstigung im Konkubinat
Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben. Sie erben selbst dann nicht, wenn der/die verstorbene Partner/-in überhaupt keine Verwandten mehr hat. Um dem entgegen zu wirken, können sich die Partner mittels Erbvertrag gegenseitig begünstigen. Ein solcher Erbvertrag ist von sämtlichen allfällig pflichtteilgeschützten Erben rechtsgültig zu unterzeichnen.

Testament

Alleine über Ihr Vermögen entscheiden

Wünschen Sie eine andere als die gesetzliche Erbfolge oder eine andere Aufteilung Ihres Nachlasses, können Sie dies in einem Testament und innerhalb des gesetzlichen Rahmens bestimmen. Das Testament müssen Sie entweder handschriftlich verfassen, datieren und unterzeichnen oder öffentlich beurkunden lassen.

Häufige Fragen zum Testament
 

Was kann in einem Testament geregelt werden?
Gemäss schweizerischem Recht wird Ihr Nachlass nach einem System des Verwandtschaftsgrads (Nachkommen, Ehepartner/-in oder eingetragene/-r Partner/-in und Eltern) aufgeteilt. Wenn Sie dieser gesetzlichen Erbfolge zustimmen, brauchen Sie kein Testament zu schreiben.

Möchten Sie diese gesetzliche Erbfolge abändern, können Sie im Testament festlegen, wer welchen Anteil und welche Vermögensteile Ihres Nachlasses erben soll. Weiter lässt sich in einem Testament eine Person als Erbe einsetzen, die von Gesetzes wegen nichts erben würde (zum Beispiel der/die Konkubinatspartner/-in). Dabei gilt es zu beachten, dass Sie die Erbteile der pflichtteilsgeschützten Erben nur bis zum Pflichtteil kürzen dürfen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass das Testament gegebenenfalls ungültig oder von benachteiligten Erben vor Gericht angefochten werden kann.

Was bedeutet der Pflichtteil?
Der Pflichtteil sichert gewissen Angehörigen eine Mindestbeteiligung an Ihrem Nachlass. In der Schweiz steht dies folgenden Erben zu: Nachkommen wie Kindern und Enkeln, Ehepartnern oder eingetragenen Partnern und Eltern.

In welcher Form muss ein Testament verfasst werden?
Das Testament muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert (Angabe von Tag, Monat, Jahr) und unterzeichnet werden. Die Ortsangabe ist nicht zwingend, wird aber empfohlen. Ihr Testament können Sie jederzeit ändern. Eine öffentliche Beurkundung eines Testaments ist grundsätzlich nicht erforderlich; für urteilsfähige Personen, die zum Beispiel nicht mehr sehen oder selber schreiben können, oft aber die einzige Möglichkeit.

Willensvollstreckung

Ihren Willen umsetzen

Unter gewissen Umständen, zum Beispiel bei komplexen Vermögens- oder Familienverhältnissen, kann es sinnvoll sein, einen Willensvollstrecker zu bestimmen. Im Testament oder Erbvertrag können Sie festlegen, wer Ihren letzten Willen umsetzen soll. Der Willensvollstrecker ist dafür verantwortlich, dass Ihr Nachlass gemäss Ihren Wünschen auf die Erben aufgeteilt wird.

Häufige Fragen zur Willensvollstreckung
 

In welchen konkreten Fällen ist es sinnvoll, einen Willensvollstrecker einzusetzen?

  • Eigentum von Unternehmen
  • hohes Vermögen
  • komplexe Verhältnisse (Immobilienbesitz, Vermögenswerte im Ausland)
  • viele Erben, Erben im Ausland
  • bei zu erwartenden Erbstreitigkeiten

Muss der Wille des Erblassers in jedem Fall umgesetzt werden?
Der Willensvollstrecker ist beauftragt, den Willen der erblassenden Person umzusetzen. Die Erben können sich jedoch einstimmig auf eine andere Aufteilung des Erbvermögens einigen.

Was, wenn die Erben mit dem Willensvollstrecker nicht einverstanden sind?
Der Willensvollstrecker kann von den Erben nicht abgesetzt werden, auch nicht einvernehmlich. Alle Erben haben gegenüber dem Willensvollstrecker Anspruch auf Auskunft über den Nachlass und den Stand der Arbeiten.

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